Gerne informieren wir Sie über die einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung.
Kundeninformation zum Dezemberabschlag 2022 bei Gas und Fernwärme
Sehr geehrte Erdgas- und Fernwärmekunden der Stadtwerke Sindelfingen,
Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit hoher Energiepreise und hoher Inflation sicherzustellen, werden wir Ihren Dezemberabschlag fällig 01.12.2022 bei Erdgas und Fernwärme nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezemberabschlag überweisen, können Sie auf den Überweisungsvorgang im Dezember 2022 für Erdgas und Fernwärme verzichten. Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember und damit noch in diesem Jahr 2022.
Bei der nächsten Jahresabrechnung für Erdgas und Fernwärme werden wir Ihnen den sogenannten Entlastungsbetrag gutschreiben.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ermittelt sich der Entlastungsbetrag bei Erdgaslieferstellen in Jahresabrechnung (SLP-Zähler) auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022). Weitere Preiselemente neben dem Arbeitspreis (etwa der Grundpreis) werden anteilig berücksichtigt. Bei Fernwärmelieferstellen in Jahresabrechnung ermittelt sich der Entlastungsbetrag aus dem Abschlag September 2022 zuzüglich 20 %. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresabrechnung transparent ausgewiesen.
Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022, die ja meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und nicht mehr aktuell ist? Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als wenn die Daten Ende 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt würden.
Die Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Zur Plausibilisierung der an die Wärmekunden zu leistenden Zahlungen sind wir verpflichtet, Informationen über unsere Kundenbeziehung an den Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu übermitteln. Zu diesen Informationen zählen eine E-Mail Adresse oder Telefonnummer, eine Postanschrift sowie die Abschlagzahlung des Kunden für September 2022
Bezüglich RLM-Lieferstellen Gas gilt es folgendes zu beachten.
RLM bedeutet Registrierende Leistungsmessung. Für RLM-Lieferstellen mit einer Jahresmenge unter 1.500.000 kWh hat der Gesetzgeber auch einen Entlastungsbetrag vorgesehen – dieser soll in der Abrechnung für den Monat Dezember im Januar 2023 umgesetzt werden. Eine Zahlungsreduktion im Dezember 2022 ist nicht vorgesehen.
Gaskunden mit RLM-Zählern und einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh können in bestimmten Fällen auch entlastet werden, etwa bei Einsatz in der Wohnungswirtschaft oder in Pflegeeinrichtungen. Die Kunden haben die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien schriftlich bis Ende 2022 beim Gaslieferant zu bestätigen.
Bei Fernwärmekunden in Monatsrechnung ist folgendes zu beachten.
Bei Fernwärmelieferstellen mit einer Jahresmenge unter 1.500 MWh hat der Gesetzgeber auch einen Entlastungsbetrag vorgesehen – dieser soll in der Abrechnung für den Monat November 2022 im Dezember 2022 umgesetzt werden.
FW-Lieferstellen mit einer Jahresmenge über 1.500 MWh können in bestimmten Fällen auch entlastet werden, etwa bei Einsatz in der Wohnungswirtschaft oder in Pflegeeinrichtungen. Krankenhäuser dagegen haben keinen Anspruch. Die Kunden sollten dem Fernwärmeversorger die Erfüllung der Voraussetzung bis spätestens zum 8. Dezember 2022 schriftlich mitteilen.