Aktuelles Installateurverzeichnis
Gemäß § 13 Abs. 2 NAV, § 13 Abs. 2 NDAV sowie §12 Abs. 2 AVBWasserV darf die Errichtung und wesentliche Veränderung der Kundenanlage bzw. Hausinneninstallation nur durch das Versorgungsunternehmen selbst oder durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Versorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werden.
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