Wir werden unsere Kundenmitteilungen zur Strom- Erdgas- bzw. Wärmepreisbremse zeitversetzt erstellen und versenden.
Hintergrund ist die vom IT-Dienstleister zeitversetze Bereitstellung der Tools zur Umsetzung der Preisbremsen, eine gemeinsame Erstellung der Kundeninformationen ist somit nicht möglich.
Informationen zur Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremse
Verzögerung bei den Kundenmitteilungen
Sie haben sicherlich den Medien entnommen, dass es bei einer großen Zahl von Energieversorgern bei der Umsetzung der Preisbremsen zu Verzögerungen kommt.
Die Energiepreisbremsengesetze sind sehr komplex, die Umsetzung in den Abrechnungssystemen ist für die Versorger und ihre IT-Dienstleister extrem herausfordernd. Mit Blick auf die Umsetzung stecken die Probleme in der Implementierung neu zu entwickelnder IT-Lösungen in die bestehende Software.
Konkret sind leider auch wir betroffen - es ist unserem System-Hersteller nicht gelungen, die Software früh genug mit den notwendigen Programmanpassungen und -Erweiterungen zu versehen. Durch die späte Auslieferung konnten die zur Vorbereitung der Umsetzung notwendigen Arbeiten nicht rechtzeitig fertiggestellt werden.
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Lösungen umzusetzen, rechnen aber damit, dass wir noch einige Tage bis zur Fertigstellung benötigen. Nach unserer derzeitigen Planung werden wir mit der Umsetzung für die jährlich abgerechneten Kunden voraussichtlich in der KW11 beginnen und die Informationen darüber nach und nach an die Kunden versenden.
Ursprünglich hätte diese Kundenmitteilung Ende Februar erfolgen sollen, das wäre also eine Verzögerung von etwa 3-4 Wochen.
Die Abbuchung der Abschlagsbeträge fällig am 01.04.2023 würden dann in der durch die Preisbremsen angepassten Höhe fristgerecht erfolgen.
Die Berechnungen für die monatlich abgerechneten Kunden mit Relevanz für die Abrechnungen ab März werden voraussichtlich in KW12 beginnen.
Wir bedauern sehr, dass wir die Preisbremsen nicht ohne diese Verzögerungen umsetzen können.
Information für unsere Kunden bzgl. Strompreisbremse bzw. ErdgasWärme-Preisbremse
Ende Dezember2022 wurden die Gesetze für die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Damit wird in 2023 für ein bestimmtes Mengenkontingent (bei Haushalt u. Kleingewerbe sind das 80 %, bei Industriekunden 70 % des historischen Verbrauchs) eine Preisobergrenze eingeführt und nur die Verbrauchsmengen, die über diesem Kontingent liegen, werden zum Preis des jeweiligen Versorgungsvertrages abgerechnet.
Nachfolgend haben wir einige wichtige Informationen zusammengestellt:
Was ist die Strom- bzw. Gas-/Wärmepreisbremse der Bundesregierung?
Seit Monaten ist die Situation an den Energiemärkten angespannt. Durch die deutlich gestiegenen Beschaffungskosten für Energie sind die Preise für Strom, Gas und Wärme gestiegen bzw. haben sich auf einem hohen Niveau eingependelt. Eine Entspannung ist derzeit noch nicht in Sicht. Der Gesetzgeber hat daher die Einführung der Energiepreisbremsen beschlossen, um Haushalte und Unternehmen in Deutschland zu entlasten. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen startet im März 2023, dann werden auch die Monate Januar und Februar berücksichtigt. Die Gesetze sind vorerst bis Ende 2023 befristet.
Haben die Preisbremsen Auswirkungen auf die Höhe der Abschläge für Januar/Februar 2023?
Nein – die Abschläge zum Jahresbeginn 2023 sind nicht betroffen, denn die Umsetzung der Preisbremsen startet erst im März.
Mitte Januar versenden wir die Jahresabrechnung für 2022. Darin teilen wir Ihnen u.a. die Abschläge für 2023 mit. Diese Abschläge für das Jahr 2023 werden wie immer berechnet, i.d.R. Verbrauch aus 2022 multipliziert mit Preisen gültig ab 01. Januar 2023.
Die Preisbremsen für Strom bzw. Erdgas/Wärme starten im März-2023, dann werden auch die Monate Januar und Februar berücksichtigt und es erfolgt eine Anpassung der Abschläge.
Unterjährig sind die Absenkungen als vorläufig zu sehen, die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Jahresabrechnung.
Wie werden die Preisbremsen ermittelt?
Für Stromlieferstellen gilt:
Der Strompreis (Verbrauchspreis) für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde Brutto gedeckelt. Dies gilt für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für den Verbrauch über diese 80 Prozent hinaus gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis vor Netzentgelten und staatlichen Belastungen) für 70 Prozent des Verbrauchs – bei Lieferstellen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) in der Regel gemessen am Verbrauch aus 2021. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Vertragspreis.
Die Entlastung wird mit Mitteln des Bundes finanziert.
Für Erdgas- bzw. Wärmelieferstellen gilt:
U.a. private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden werden entlastet. Dabei werden 80 Prozent des historischen Verbrauchs, in der Regel gemessen am Verbrauch 2021, zu einem gedeckelten Arbeitspreis von 12 ct/kWh Brutto bei Gas und von 9,5 ct/kWh brutto bei Fernwärme abgerechnet. Für den Verbrauch über diese 80 Prozent hinaus gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Die Entlastung wird mit Mitteln des Bundes finanziert.
Was muss ich tun, um von der Strom- bzw. Gas-/Wärmepreisbremse zu profitieren?
Nichts. Als Vertragspartner von uns werden wir die Entlastung automatisch über unsere Abrechnung umsetzen.
Lohnt es sich, Strom und Erdgas/Wärme zu sparen, wenn ein Preisdeckel gilt?
Eindeutig Ja. Es lohnt sich, Energie einzusparen, weil nur ein Teil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Wer Energie spart, profitiert also.
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